Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Beratungsleistungen, Auskünfte und Angebote der bartolome roeder AG (nachfolgend BR-AG) genannt. Einkaufsbedingungen und sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie von BR-AG schriftlich anerkannt worden sind. Auftraggeber im Sinne der nachstehenden Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von BR-AG bedürfen der Schriftform.
2. Angebote und Abschlüsse
Angebote von BR-AG sind freibleibend. Alle Aufträge, auch soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern der BR-AG entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von BR-AG oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für BR-AG verbindlich. Gibt der Auftraggeber sein Angebot auf elektronischem Wege ab, wird BR-AG den Zugang Unverzüglich bestätigen. Die bloße Zugangsbestätigung stellt Jedoch noch keine verbindliche Annahme des Angebotes dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der schriftlichen Annahmeerklärung der BR-AG verbunden werden.
3. Programme, Dienstleistungen, Gefahrenübergang
3.1 Die Ausarbeitung individueller Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber stellt erforderlichenfalls zusätzlich praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht auf seine Kosten zur Verfügung.
3.2 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Programmbeschreibung, die BR-AG aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Programmbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und zu bestätigen. Nach Prüfung und Bestätigung durch den Auftraggeber eventuell geäußerte Änderungswünsche bedürfen gesonderter Vereinbarung.
3.3 Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung zugleich die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
3.4 BR-AG erbringt die vereinbarten Dienstleistungen entweder durch Beratung, Schulung, Auskünfte etc. oder durch Übergabe (Übersendung von Programmen, Organisationsausarbeitungen oder sonstigen Schriftstücken).
3.5 Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf die Gefahr des Auftragsgebers.
3.6 Vor Übergabe an den Auftraggeber verpflichtet sich BRAG, die Leistung nachweislich zunächst selbst eingehend zu überprüfen und insbesondere festzustellen, ob sie den vertraglichen Anforderungen gemäß Einzelauftrag entspricht. Ist hierzu die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, wird BR-AG ihn darauf hinweisen. BR-AG wird die Übereinstimmung der Software mit dem Pflichtenheft anhand einer nachweislichen Funktionsprüfung sowie im Rahmen eines nachfolgenden Probebetriebs unter Systembedingungen nachweisen. Das Ergebnis der Annahme ist in einem von BR-AG und vom Auftraggeber gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten.
4. Preise
4.1 Die genannten Preise von BR-AG verstehen sich ohne Skonto und sonstigen Nachlässen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.
4.2 Soweit die Lieferung oder Leistung von BR-AG später als 90 Tage nach Vertragsabschluß erfolgen soll, ist BR-AG berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen weiter zu berechnen.
4.3 Die Kosten für Fahrt-, Tage- und Übernachtungskosten sowie Wegzeiten werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweiligen Sätzen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
5. Lieferzeit, Nichtlieferung, Verzug, Teillieferung
5.1 Mit dem Auftrag übernimmt BR-AG kein Risiko für die Beschaffung von für die Erstellung des Auftrags erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen.
5.2 Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen erst nach Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Auftraggeber sowie insbesondere nach Eingang der Bestätigung der vom Auftraggeber geprüften Programmbeschreibung nach Ziffer 3.2. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber sich mit seinen Verpflichtungen BR-AG gegenüber in Verzug befindet.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt und von BR-AG nicht zu vertretende Umstände, die eine Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, berechtigen BR-AG – auch innerhalb des Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Führen die Ereignisse zu einer nicht nur vorübergehenden Leistungsverhinderung oder – Erschwerung, so kann BR-AG wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zur Hinausschiebung der Lieferung bzw. zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei BR-AG oder bei Unterlieferanten von BR-AG eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch BR-AG beründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
5.4 In den Fällen der Ziffer 5.3 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ein Rücktritt in Ansehung von Teillieferungen, die von BR-AG bereits erbracht wurden, bleibt jedoch ausgeschlossen, sofern die noch ausstehende Erfüllung nicht gleichbedeutend mit einer noch im Ganzen ausstehenden Erfüllung bezogen auf den Vertragsinhalt ist. Im Falle des berechtigen Rücktritts seitens des Auftraggebers ist BR-AG berechtigt, für die durch den Auftraggeber bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Vertragssoftware eine angemessene Nutzungsgebühr zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet.
5.5 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
6. Installation
Sofern eine BR-AG-Installation in der Auftragsbestätigung vorgesehen ist, hat der Kunde diese binnen 30 Tagen nach Lieferung und/oder Lieferbereitschaft von BR-AG zu ermöglichen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Rechnungen von BR-AG sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit der Auftraggeber bis dahin nicht bezahlt hat, kommt er ohne weitere Erklärung von BR-AG in Verzug. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei BR-AG bzw. der Gutschrift auf einem Konto der BR-AG. Skontoabzug ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von BR-AG zulässig.
7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist BR-AG berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu stellen.
7.3 Unbeschadet anderer Ansprüche kann BR-AG ab Fälligkeit eine Verzinsung ihrer Forderungen in Höhe von 5%, im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verlangen. Kann BR-AG eine höhere Zinsforderung nachweisen, insbesondere wegen Aufwendung eigener Kreditzinsen, ist sie berechtigt, diese geltend zu machen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, der über den in Satz 1 genannten Schaden hinausgeht, bleibt vorbehalten.
7.4 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird eine von ihm zu vertretende wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen bekannt, werden sämtliche von BR-AG gegen die Auftraggeber bestehenden Forderungen sofort zur Bezahlung fällig, unbeachtet angenommener Wechsel. In diesem Fall kann BR-AG sofortige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Falls der Auftraggeber während der Vertragsdauer falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, ist BR-AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle des Rücktritts schuldet der Auftraggeber eine Nutzungsgebühr entsprechend Ziffer 5.4.
7.5 Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an BR-AG direkt geleistet werden. Stehen Mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers auf die jeweils älteste Forderung angerechnet, selbst wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
7.6 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit BR-AG stammen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle von BR-AG gelieferten Waren bleiben Eigentum von BR-AG, bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des gesamten Kundensaldos aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen Forderungen erlischt der Eigentumsvorbehalt endgültig.
8.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltswaren erfolgt stets für BR-AG als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für BR-AG erwächst. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht BR-AG das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung überträgt der Auftraggeber BR-AG hiermit schon jetzt seine (Mit)Eigentumsrechte an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für BR-AG.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt an BR-AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen BR-AG und den Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BR-AG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich BR-AG, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann BR-AG verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, BR-AG von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung, sowie der Gefährdung der Vorbehaltsware oder einer zugunsten der BR-AG bestehenden sonstigen Sicherheit unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
8.5 Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Auftraggeber bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass BR-AG die beim Auftraggeber befindliche Vorbehaltsware wegnimmt bzw. wegnehmen lässt. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Vertrag nur zu erblicken, wenn BR-AG dies ausdrücklich erklärt.
8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um mehr als 110%, verpflichtet sich BR-AG auf Verlangen des Auftraggebers, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs beträgt 150% des Schätzwertes des Sicherungsgutes.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistung erfolgt nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber zunächst durch Nacherfüllung nach Wahl von BR-AG durch kostenfreie Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber BR-AG alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
9.2 Schlägt ein zweimaliger Reparatur- oder Neuherstellungsversuch fehl oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen oder unzumutbar anzusehen, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Im Falle eines Rücktritts schuldet der Auftraggeber eine Nutzungsgebühr entsprechend Ziffer 5.4. Daneben kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nicht verlangen, es sei denn, BR-AG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, es wird wegen Verletzung einer für die Ereichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet, es geht um eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz, um eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder um die Haftung im Rahmen einer Gewährübernahme nach 9.5.
9.3 Die Haftung von BR-AG wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, soweit dies zumutbar ist.
9.4 Unberührt davon bleiben die Gewährleistungsrechte wegen Fehlern von Standardsoftware, für die die Gewährleistungsregeln des entsprechenden Überlassungsvertrags gelten.
9.5 BR-AG leistet bei Software-Produkten Gewähr dafür, dass sie material- und ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn Hardware- und Betriebssystemkonfiguration der Empfehlung von BR-AG entsprechen. Weitere Garantien im Rechtssinne enthält der Auftraggeber durch BR-AG nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Als Beschaffenheit der Produkte gelten ausschließlich die Produktbeschreibungen des Herstellers und von BR-AG als vereinbart. Wird die Software auf der Basis eines Pflichtenheftes (z.B. I-Book-Konzept) erstellt, legt dieses die Beschaffenheit des Produkts anschließend fest. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
9.6 BR-AG ist von jeder Gewährleistung befreit, wenn Mängel entstehen, weil die Produkte unsachgemäß behandelt oder nicht vorschriftsgemäß gewartet und gepflegt oder ein Dritter ohne schriftliche Zustimmung von BR-AG Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den Produkten vornimmt oder Bedienungs- und Aufstellungsanleitungen nicht befolgt oder eingehalten werden. Erhält der Auftraggeber eine mangelhafte Betriebs- oder Aufstellungsanleitung, ist BR-AG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Bedienung oder Aufstellung durch den Auftraggeber entgegensteht.
9.7 Die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Minderung wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Der Rücktritt nach Ablauf der Verjährungsfrist ist unwirksam.
9.8 Soweit die vorstehenden Vorschriften zu Voraussetzungen und Folgen der Rechte des Auftraggebers bei Mängel keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
10. Haftung
10.1 Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, sofern nicht BR-AG, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, soweit nicht wegen Verletzung einer für die Erreichung des gesamten Vertragszwecks entscheidenden Verpflichtung gesetzlich zwingend gehaftet wird, es um eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder um eine Haftung wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geht.
10.2 Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht, ist er auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 In entsprechender Anwendung der Ziffer 9.6 ist jegliche Schadensersatzpflicht von BR-AG ausgeschlossen, wenn der Schaden ganz oder überwiegend auf den in Ziffer 9.6 genannten Umständen beruht.
10.4 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
11. Urheberschutz
11.1 BR-AG räumt dem Auftraggeber an den Programmen, dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den eigenen Gebrauch zu den Zwecken ein, für die die Programme geliefert wurden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch BR-AG Dritten nicht zugänglich sind. Kopien von urheberrechtlich geschützter Software und Druckwaren dürfen nur angefertigt werden, sofern dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz weisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Auftraggeber auch auf den angefertigten Kopien anzubringen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder geändert werden.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitung, Programme, Programmierbeschreibungen weiter an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, dass die von BR-AG erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, ist die Nutzung derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers zulässig.
11.3 Eine Rückübersetzung der überlassenen Programme in andere Codeformen (recompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsarten der Software (reverse-engeneering) einschließlich einer Programmänderung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BR-AG nicht zulässig. Die Entfernung eines Seite 4 von 4 Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist unzulässig. § 69 e und 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben unberührt.
11.4 Ohne schriftliche Zustimmung von BR-AG ist der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations- Rechnersystems unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird und ein entsprechender Einsatz nicht Vertragsgegenstand ist.
11.5 Bei Zuwiderhandlungen gegen die voranstehenden Bestimmungen ist der Lizenznehmer zur Herausgabe sämtlicher Programmkopien ohne jede Entschädigungsberechtigung an BR-AG verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt diesbezüglich ausdrücklich vorbehalten.
11.6 Die vorstehenden Verpflichtungen hat der Lizenznehmer allen mit der lizenzierten Software in Berührung kommenden Personen aufzuerlegen.
11.7 Weiterentwicklungen der lizenzierten Software werden nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
12. Außenwirtschafts- und Ausfuhrkontrollbestimmungen
Soweit gelieferte Produkte deutschen oder ausländischen Außenwirtschafts- und Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen verantwortlich. Im Falle der Verletzung derartiger Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, BR-AG schadlos zu halten.
13. Allgemeines
13.1 Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von BR-AG übertragen.
13.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der BR-AG mit Hilfe automatisationsgeschützter Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der BR-AG in diesem Vertrag bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
13.3 Durch eine Änderung oder eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist der Auftraggeber verpflichtet, sich mit BR-AG über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
13.4 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmungen der Haager Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Nürnberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.